Voraussetzungen
Begehbare Verglasungen sind Böden oder Treppenstufen aus Glas, die für die planmäßige Nutzung durch Personen konzipiert werden. Solche Gläser müssen für Eigengewichts- und planmäßige Verkehrslasten nach DIN 1055 bemessen werden.
Die oberste Scheibe wird rechnerisch nicht zur Lastabtragung herangezogen, sondern gilt als Verschleißschicht. Ein günstig wirkender Schubverbund zwischen den Einzelscheiben des VSG darf ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
Begehbare Verglasungen sind baurechtlich nicht geregelt und bedürfen daher vor Baubeginn stets einer Zustimmung im Einzelfall durch die zu ständige Baubehörde. Dabei sind die Standsicherheit, Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit nachzuweisen.
Die manchmal bestehende psychologische Hemmung, auf einen transparenten Untergrund zu treten, lässt sich durch eine Bedruckung der Oberfläche nehmen - ebenso wie die Glätte.
Dies verlangen auch die GUV 56.3 "Mehr Sicherheit bei Glasbruch" (Ab schnitt 4.5) und die Arbeitsstättenverordnung ZH 1 / 571.
Die Prüfung der rutschhemmenden Eigenschaften erfolgt nach ZH 1 / 571 bzw. DIN 51130.
Anwendungen
Komplett verglaste Fußbodenschnitte sind ein wirkungsvolles Stilelement - vor allem wenn sie hinterleuchtet sind.
Z. B. in Diskotheken, Verkaufsräumen oder Messeständen, als Podeste, Treppenstufen, Lichtöffnungen oder Glasbrücken bilden solche Elemente stets einen Blickfang.
Sonderfälle
Betretbare Verglasungen, die nur hin und wieder betreten werden, etwa zu Wartungs- und Reinigungszwecken müssen keine planmäßigen Verkehrslasten tragen.
Sie fallen jedoch ebenfalls aus dem zustimmungsfreien Geltungsbereich der TRLV heraus und benötigen vor Baubeginn eine Zustimmung im Einzelfall.
Die Anforderungen an betretbare Verglasungen sind in den Prüfgrundsätzen GS-BAU-18 des Hauptverbands der gewerblichen Berufsgenossenschaften festgelegt.
